Videoüberwachung von Wohnhäusern – was erlaubt ist und was nicht

Überwachungskamera an der Wand eines Hauses
* Dies ist eine digitale Stimme. Einige Texte werden möglicherweise nicht perfekt ausgesprochen.

Viele Privatpersonen wünschen sich eine Videoüberwachung im Interesse der Sicherheit. Doch ist es eigentlich legal, das private Grundstück mit einer Kamera zu überwachen? Dürfen Vermieter:innen Häuser mit Videokameras ausstatten? Und wie sieht es mit dem Datenschutz aus? Ein Überblick.

Ab Oktober nimmt die Zahl der Einbrüche in privaten Gebäuden jedes Jahr aufs Neue zu. Einbrecher nutzen die früh einsetzende Dämmerung für ihre Taten – die meisten Einbrüche finden gemäss polizeilicher Kriminalstatistik zwischen 16 und 20 Uhr statt. Die gute Nachricht: Insgesamt nehmen die Einbruchszahlen in der Schweiz seit Jahren stetig ab, dennoch kommt es im Schnitt zu 85 Einbruch- und Einschleichdiebstählen pro Tag. Am häufigsten betroffen sind private Ein- und Mehrfamilienhäuser. Ob es zulässig ist und wie Hauseigentümer und Vermieterinnen ihren Besitz mit Kameras zur Überwachung einsetzen dürfen und welche Rechte für die Mieterschaft gelten, soll im Folgenden geklärt werden.

Säulendiagramm über die jährlichen Einbruchsdiebstähle in der Schweiz

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In welchen Fällen dürfen Kameras zur Überwachung des privaten Grundstücks eingesetzt werden?

In der Schweiz gilt grundsätzlich, dass die Überwachung per Video nur dann erlaubt ist, wenn sie die Prinzipien der Rechtmässigkeit und der Verhältnismässigkeit erfüllt. In Mietliegenschaften ist es in manchen Fällen legitim, eine Videoüberwachung per Kamera einzusetzen. Dabei ist es jedoch wichtig, das Datenschutzgesetz zu beachten, das den Umgang mit Personendaten regelt.

Bei der Frage danach, ob es zulässig ist ein privates Haus oder Grundstück mit Überwachungskameras zu versehen, ist daher nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes zu urteilen. Dieses ergänzt die gesetzliche Grundlage des Persönlichkeitsschutzes, der in der Schweiz vom Zivilgesetzbuch (Art. 28 ff. ZGB) gewährleistet wird.

Das Sammeln von Personendaten durch ein Videoüberwachungssystem ist dann verhältnismässig, wenn es keine andere, weniger einschneidende Massnahme gibt, die Sicherheit gewährleisten kann. Wenn also der Schutz vor Einbrüchen nicht mit anderen Mitteln erreicht werden kann, ist die Kamera erlaubt. Davor sollten aber Optionen wie Sicherheitstüren, zusätzliche Schlösser und eine Alarmanlage ausgeschöpft werden.

Falls die Nutzung von Überwachungskameras verhältnismässig ist, müssen die dabei gewonnenen Personendaten gemäss Art. 12 ff. DSG behandelt werden. Das heisst, dass die Persönlichkeit der Mietenden nicht verletzt werden darf.

Bei der Frage nach einer Überwachungskamera im Mietshaus kommt es meist zur Interessenabwägung nach Einzelfall. Es gibt in der Schweiz keinen gesetzlichen Rechtfertigungsgrund für die Installation einer Überwachungskamera im privaten Haus. Ohne Einwilligung der Mieter ist die Überwachung nur dann zulässig, wenn ein nachweisbares, überwiegendes, privates oder öffentliches Interesse vorliegt. Zu den möglichen Interessen von allgemein anerkanntem Wert gehören neben Sicherheitsüberlegungen auch die Überwachung von Baufortschritt. Demgegenüber stehen die Interessen der Mieterschaft in Bezug auf die Speicherung der Bilder und Videos – und somit deren privaten Daten.

Welche Voraussetzungen gibt es für die Nutzung der Videoüberwachung?

Wer eine Überwachungskamera einsetzen möchte, muss folgende Voraussetzungen für die Videoüberwachung erfüllen:

  • Die Videoüberwachung darf nur dem Schutz von Personen und Sachen dienen.
  • Betroffene Personen müssen mit einem sichtbaren Hinweisschild über die Kameras informiert werden; allenfalls ist eine Zustimmung nötig.
  • Überwachungskameras dürfen nur die absolut notwendigen Bilder und Videos aufnehmen.
  • Die Aufzeichnungen der Kamera dürfen nur so lange wie absolut notwendig gespeichert werden.
  • Aufbewahrte Aufzeichnungen der Überwachungskameras müssen vor unbefugtem Zugriff geschützt werden.
  • Private Überwachungskameras, die öffentliche Plätze oder öffentlichen Grund aufzeichnen, sind rechtswidrig.

Insbesondere in Mietshäusern gilt, dass die Videoüberwachung nur dann zum Einsatz kommen darf, wenn andere, weniger beeinträchtigende Massnahmen wie Alarmsysteme nachweislich ungenügend oder nicht umsetzbar sind. Die Beeinträchtigung der Privatsphäre muss in einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen.

Balkendiagramm zum Einbruchsdiebstahl nach Örtlichkeiten

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Installation und Warnung: Wie muss die Videoüberwachung erkenntlich gemacht werden?

Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte der Schweiz bietet Merkblätter zur Videoüberwachung durch private Personen. Darin lässt sich unter anderem nachlesen, dass die Überwachungskamera durch ihren Aufbau die Grundsätze von Verhältnismässigkeit, von Treu und Glauben und von Transparenz umsetzt.

Das bedeutet, dass nur die notwendigen Bilder im Aufnahmefeld der Kamera erscheinen dürfen. In einem Mehrfamilienhaus darf die Kamera also nicht zeigen, wer in welche Wohnung eintritt oder wer welchen Briefkasten nutzt.

Private Videoüberwachungen müssen sich auf den eigenen Grund und Boden beschränken. Das benachbarte Grundstück darf nur mit Einverständnis der Nachbarn per Video gefilmt werden. In einem Mehrfamilienhaus mit Miet- oder Eigentumswohnungen müssen Mietende ihr Einverständnis dazu geben, gefilmt zu werden.

Verantwortliche müssen alle Personen, die das Aufnahmefeld der Kamera betreten, mit einem gut sichtbaren Hinweisschild über das Überwachungssystem informieren. Das gilt auch dann, wenn per Smartphone, WLAN Videokamera oder mit bestimmten Apps gefilmt wird. Wenn die aufgenommenen Bilder gespeichert werden, müssen Verantwortliche zudem angeben, bei wem gefilmte Personen ihr Auskunftsrecht geltend machen können. Dazu gehört eine Möglichkeit der Kontaktaufnahme wie etwa eine E-Mail-Adresse.

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Datenschutz: Wie müssen Zuständige mit den Aufnahmen umgehen?

Laut dem Schweizer Bundesgesetz über den Datenschutz gibt es allgemeine Grundsätze des Datenschutzes, denen alle Aufnahmen unterliegen, auf denen bestimmte oder bestimmbare Personen zu erkennen sind. Eine Überwachungskamera bearbeitet laufend Personendaten, was empfindlich in die Privatsphäre der gefilmten Personen eingreifen kann.

Die folgenden Vorgaben gelten beim Thema Videoüberwachung für alle Aufnahmen, auf denen die erhobenen Daten das allgemeine Persönlichkeitsrecht angreifen könnten:

  • Die Aufnahmen einer Videokamera müssen sicher und vor Zugriffen durch Dritte geschützt werden.
  • Idealerweise werden die Aufnahmen der Kameras passwortgeschützt auf einer lokalen Festplatte gespeichert.
  • In Geschäften gilt eine 24-Stunden-Regel, was bedeutet, dass die Aufnahmen nach 24 Stunden gelöscht werden sollten.
  • Im privaten Bereich dürfen Aufnahmen auch länger aufbewahrt werden. Dennoch sollten sie so rasch wie möglich gelöscht werden.
  • Bei Abwesenheiten, etwa durch Ferien, kann die Frist zur Löschung der Aufnahmen der Überwachungskamera auch verlängert werden.

Was gilt bei Tür- und Klingelkameras?

Viele smarte Gebäude haben inzwischen eine Tür- und Klingelkamera, die zeigt, wer an der Tür klingelt. Diese Überwachungskameras können zudem über eine App mit dem WLAN verbunden sein und mit dem Smartphone gesteuert werden. Dabei gilt, dass nur im privaten Bereich gefilmt werden darf. Öffentliche Wege wie das Trottoir oder Nachbargrundstücke dürfen auf den Aufnahmen der Kamera also nicht zu sehen sein.

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