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Immobilienverkauf: 5 Tipps für einen schnellen Kaufabschluss
Der Verkauf einer Immobilie ist ein komplexes Unterfangen, bei dem Sie sich
Grundstückgewinnsteuer berechnen mit System
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Der Verkauf einer Immobilie ist ein komplexes Unterfangen, bei dem Sie sich
Die Grundstückgewinnsteuer ist eine Sondersteuer, die in der Schweiz beim Verkauf von Immobilien erhoben wird. Besteuert wird der Gewinn, der beim Verkauf der Immobilie erzielt wird. Die Grundstückgewinnsteuer soll Grundstücksspekulationen verhindern.
Die Grundstückgewinnsteuer wird auf der Grundlage des Grundstückgewinns berechnet. Dieser setzt sich aus der Differenz zwischen dem ursprünglichen Kauf- und dem jetzigen Verkaufspreis zusammen. Neben dem Grundstückgewinn wird auch die Besitzdauer des Grundstücks in die Berechnung mit einbezogen. Der berechnete Grundstückgewinn wird mit einem Steuersatz verrechnet.
Der Steuersatz ist sowohl vom Standort der Immobilie sowie von der Besitzdauer abhängig. Die Steuer wird in der Gemeinde bzw. im Kanton des Immobilienstandorts fällig und die Berechnung des Steuersatzes gestaltet sich von Kanton zu Kanton unterschiedlich.
Die Besitzdauer der Immobilie hat einen positiven Einfluss auf die Steuer. Es gilt also: Je länger die Immobilie im Besitz des Verkäufers war, desto geringer fällt die Steuer aus. Um Immobilienspekulationen entgegenzuwirken, gibt es in einigen Kantonen bei einer Besitzdauer von unter 5 Jahren einen Steuerzuschlag.
Die Steuer wird in der Regel vom Verkäufer der Immobilie gezahlt – unabhängig davon, ob es sich um eine Privatperson oder eine juristische Person handelt. Es gibt jedoch auch Vereinbarungen, in denen die Steuer zwischen Käufer und Verkäufer aufgeteilt wird.
Anfallende Verkaufskosten, d.h. z.B. Makler-, Notar– oder Werbekosten sowie Kosten für wertvermehrende Investitionen können von der Grundstückgewinnsteuer abgezogen werden.
Wertvermehrende Investitionen erhöhen den Wert einer Liegenschaft. Dazu zählen beispielsweise der Ausbau des Dachstocks oder der Anbau eines Wintergartens. Werterhaltende Investitionen dienen dazu, den Wohnkomfort zu erhalten. Zu den werterhaltenden Investitionen zählt beispielsweise der Ersatz von Fenstern.
Die Grundstückgewinnsteuer kann im Erbfall, aber auch beim Erwerb einer Ersatzliegenschaft im gleichen Kanton aufgeschoben werden. Wenn der Verkäufer das Grundstückgewinn innert angemessenen Frist in ein gleichartiges Grundstück reinvestiert, entfällt die Grundstückgewinnsteuer für das verkaufte Grundstück. Fast jeder Kanton bietet für natürliche Personen eine entsprechende Ausnahmeregelung an.
Wird innerhalb einer angemessenen Frist – je nach Kanton sind dies 1 bis 5 Jahre – ein Ersatzobjekt erworben, entfällt die Grundstückgewinnsteuer. Wichtig ist, dass beide Objekte – das neu gekaufte und das verkaufte – der Wohnsitz sind. Die Beschaffung von Ersatzobjekten ist auch für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke möglich.
Je nach Kanton kommen bei der Grundstückgewinnsteuer zwei verschiedene Systeme zum Einsatz: Im monistischen System wird die Grundstückgewinnsteuer auch auf Gewinne aus Geschäftsliegenschaften erhoben (BE, BL, BS, JU, NW, SZ, TI, UR, ZH). Im dualistischen System unterliegen die Gewinne aus verkauften Geschäftsliegenschaften der Einkommens- oder der Gewinnsteuer (AG, AI, AR, FR, GE, GL, GR, LU, NE, OW, SG, SH, SO, VD, VS, ZG, Sonderregelung TG).