Kooperation statt Konkurrenz: Digitales Zeitalter für Immobiliengeschäfte
Viele Mieter fragen sich, ob sie ihren geliebten Vierbeiner mit in die neue Wohnung nehmen dürfen. Daher widmen wir uns in diesem Beitrag dem Thema Haustiere in der Mietwohnung und informieren Sie darüber, welche wichtigen Regelungen es hier zu beachten gilt.
Um die Frage nach Ihrem Haustier zu beantworten, sollten Sie zunächst einmal den Mietvertrag studieren. Wenn dieser gar keine Regeln zur Haustierhaltung enthält, ist diese nicht verboten. Sie dürfen also grundsätzlich Ihren Vierbeiner mit in das neue Zuhause mitbringen. Eine Ausnahme stellen exotische und aussergewöhnliche Tiere dar, die eventuell die anderen Mieter stören oder gefährden könnten.
Im Interesse eines guten Verhältnisses mit dem Vermieter sollten Sie diesem vor allem dann, wenn Sie einen sehr grossen Hund oder zum Beispiel Würgeschlangen in der Wohnung halten, Bescheid geben. Unter bestimmten Umständen kann der Vermieter dann zwar die Tierhaltung verbieten, aber Sie haben dank der fehlenden Klausel im Mietvertrag meist das Recht auf Ihrer Seite. Im Streitfall prüfen Gerichte den Einzelfall, sodass Sie mit einem Hund gute Chancen haben, bei einem Schlangen-Zoo jedoch vermutlich den Kürzeren ziehen.
Ein Grossteil der Mietverträge in der Schweiz macht die Haustierhaltung von der Vermieterzustimmung abhängig. Diese Klausel ist erlaubt und bedeutet, dass Sie den Vermieter um Einwilligung bitten müssen, bevor Sie ein Haustier mit in die Wohnung bringen. Wenn Sie bereits ein Haustier haben, sollten Sie schon zum Zeitpunkt der Unterschrift die Einwilligung des Vermieters einholen.
Beachten Sie, dass der Vermieter Ihre Anfrage auch ohne Gründe ablehnen darf. Bei «netten» kleineren Tieren, wie Katzen oder Papageien, wird er dies normalerweise nicht tun. Jedoch ist es auch möglich, dass der Vermieter eine bereits erteilte Zustimmung zurückzieht. Dafür muss er jedoch einen guten Grund nennen, wie etwa eine Katzenallergie des Nachbarn oder eine Lärmbelästigung durch den Papagei.
Übrigens: Auch wenn Haustiere erlaubt sind, eine Heimzucht ist normalerweise nicht gern gesehen. Da es sich hier um eine gewerbliche Tätigkeit handelt, brauchen Sie ohnehin eine Genehmigung.
Ein Recht auf Haustierhaltung gibt es in der Schweiz nicht. Zwar sind Kleintiere meist unproblematisch oder werden gar nicht vom Verbot erfasst (s. nächster Abschnitt), aber grundsätzlich dürfen Vermieter Ihnen die Haltung von Heimtieren verbieten. Sollte Ihr Mietvertrag die Haustierhaltung ausschliessen, können Sie den Vermieter um eine Ausnahme bitten. Dafür ist es oft hilfreich, ihm das Haustier vorzustellen.
Jedoch kann der Vermieter davon absehen, eine Ausnahme zu machen, sodass das Verbot der Haustierhaltung gilt. Darüber sollten Sie sich nicht hinwegsetzen, denn anderenfalls riskieren Sie eine Abmahnung oder gar die Kündigung. Denn als Mieter haben Sie eine Pflicht zur Sorgfalt und Rücksichtnahme. Falls Sie auf eine Abmahnung nicht reagieren, ist eine Kündigung innert 30 Tagen zu erwarten.
Eine Ausnahme zu den Haustierhaltung-Regeln stellen sogenannte unproblematische kleine Tierarten dar. Diese dürfen Sie selbst dann halten, wenn die Haustierhaltung laut Mietvertrag verboten ist. Jedoch kann auch der Vermieter bei gutem Grund eine Beschwerde formulieren, der Sie Folge leisten müssen.
Die folgenden kleinen Tierarten dürfen in der Schweiz nicht im Mietvertrag verboten werden:
Voraussetzung ist, dass die Tiere nicht zu Klagen führen, nicht in zu grosser Zahl gehalten werden und in Käfigen untergebracht werden.
Unklar ist nach wie vor die Frage, ob Katzen, die die Wohnung nicht verlassen, zu dieser Kleintierregelung gehören. Die Auffassung, dass dies der Fall ist, setzt sich immer mehr durch. Letztendlich kommt es aber bei der Haltung von Katzen und auch von kleinen Hunden darauf an, was Ihr Vermieter sagt. Daher empfehlen wir Ihnen noch einmal, den Vermieter im Sinne eines guten Verhältnisses über die Tierhaltung zu informieren.
Auch, wenn Sie für die Haltung der kleinen Tiere Veränderungen in der Bausubstanz der Mietwohnung vornehmen möchten, etwa um ein Aquarium in der Wand einzubauen, brauchen Sie die Genehmigung des Vermieters. Unser Tipp: Lassen Sie sich Genehmigungen immer schriftlich geben, um auch rechtlich auf der sicheren Seite zu sein.
Falls Sie ein Faible für exotische Tierarten und Wildtiere haben, brauchen Sie die Genehmigung des Vermieters. Darüber hinaus ist eine Bewilligung des kantonalen Veterinäramts möglich. Da der Import und die Haltung vieler exotischer Tierarten aus Gründen des Artenschutzes in der Schweiz nicht erlaubt sind, gelten strenge Bestimmungen, die Sie unbedingt einhalten sollten. Wenn Sie alle behördlichen Auflagen respektieren und die Unterlagen zum Tier komplett sind, können Sie Ihren Vermieter gegebenenfalls überzeugen.
Haustierhalter geraten manchmal in einen Streit mit dem Vermieter, selbst wenn die Haltung der Tiere erlaubt ist. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn Ihr Vierbeiner viel Lärm macht oder das Treppenhaus verunreinigt. Jedoch muss dieser Streit nicht direkt Anlass für einen grossen Konflikt sein. Stattdessen können Sie sich an eine kantonale Schlichtungsstelle wenden, um gemeinsam eine Einigung herbeizuführen. Dieses Verfahren ist kostenfrei und Sie müssen nur Ihre eigenen Kosten für Kopien, Porto etc. tragen.
Falls sich Ihr Nachbar über lautes Bellen oder einen unangenehmen Geruch aus der Haustierhaltung beschwert, kann der Vermieter die Tierhaltung verbieten. Denn sobald eine Beschwerde vorliegt, hat er einen guten Grund. Dennoch erhalten Sie normalerweise erst eine schriftliche Mahnung. Damit haben Sie die Chance, das angemahnte Verhalten zu verbessern. Erst, wenn Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, wird der Vermieter die Haltung des entsprechenden Tieres in der Wohnung ganz verbieten.
Bei der Haustierhaltung sollten Sie neben der Erlaubnis des Vermieters auch weitere wichtige Aspekte beachten. Diese Tipps helfen Ihnen dabei, die Haustierhaltung für alle Seiten angenehm zu gestalten:
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