Wer wünscht sich nicht, gratis wohnen zu können? Das mietfreie Wohnen klingt nach dem Traum aller Mieter. Doch dies ist leider nicht so einfach, wie es klingt. Denn selbst wenn Sie Wohnraum kostenlos vermieten, fallen dabei Steuern an.
Hier erfahren Sie, was mit dem mietfreien Wohnen gemeint ist, wie Sie im Alter mietfrei wohnen können und ob Sie Familienangehörige dazu einladen dürfen, mietfrei bei Ihnen zu wohnen. Dabei gehen wir auch auf den Vorzugsmietzins sowie die Frage, ob mietfreies Wohnen als Schenkung gilt, ein.
Mietfreies oder unentgeltliches Wohnen bedeutet, die eigene oder gemietete Immobilie an jemand anderen zu vermieten, der dafür keinen Mietzins bezahlen muss. Auch bei einem deutlich reduzierten Mietzins lässt sich vom mietfreiem Wohnen sprechen.
Darüber hinaus handelt es sich auch dann um mietfreies Wohnen, wenn Sie Besitzer einer Immobilie sind und diese bereits voll finanziert haben. Denn dann wohnen Sie unentgeltlich, was aber nicht bedeutet, dass Sie keine Kosten haben oder keine Steuern zahlen müssen.
Die folgenden Möglichkeiten für das mietfreie Wohnen bestehen:
Vor allem im dritten Lebensabschnitt bietet Wohneigentum grosse Vorteile. Zum Beispiel ist das mietfreie Wohnen ein wichtiger Baustein der Altersvorsorge. In der Schweiz können Sie daher die zweite oder dritte Säule der Altersvorsorge verpfänden, um das Guthaben zur Schaffung von Wohneigentum zu nutzen. Idealerweise müssen Sie so im Alter nicht mehr für das Wohnen zahlen.
Wichtig: Pensionskassenguthaben unterliegt strengen Einschränkungen, was die Nutzung angeht. Sie dürfen es wirklich nur zur langfristigen Förderung von Immobilieneigentum verwenden. Daher ist es nur alle fünf Jahre möglich, Pensionskassengelder zu nutzen.
Fest steht, dass die Investition in eine eigene Immobilie eine empfehlenswerte Variante der Altersvorsorge ist. Achten Sie darauf, zu Rentenbeginn möglichst schuldenfrei zu sein. Weitere wichtige Aspekte sind die altersgerechte, also barrierefreie Planung der Immobilie sowie eine gute Rücklage für eventuelle Reparaturarbeiten an der Immobilie.
Übrigens: Auch dann, wenn Sie Ihre Immobilie bereits vollständig abbezahlt haben, können Sie nicht komplett mietfrei wohnen. Denn der sogenannte Eigenmietwert wird vom Steueramt als Einkommen gewertet, weshalb Sie Steuern zahlen müssen – mehr dazu lesen Sie hier.
Das mietfreie Wohnen kommt auch für Familienangehörige infrage. Denn viele Immobilienbesitzer vermieten ihr Objekt günstig oder sogar kostenlos an Freunde oder Angehörige. Dabei gewähren sie einen sogenannten Vorzugsmietzins. Dies ist in der Schweiz völlig legal.
Beachten Sie jedoch, dass Sie es in diesem Fall riskieren, eine Steuernachzahlung entrichten zu müssen. Denn die Eidgenössische Steuerverwaltung geht davon aus, dass Sie marktgerechte Mieteinnahmen haben. Sie müssen also selbst auf Mieteinnahmen, die Sie nicht erhalten haben, Steuern zahlen.
In jedem Kanton gibt es Grenzen, die besagen, wie günstig Sie das Objekt vermieten dürfen, ohne Steuernachzahlungen in Kauf zu nehmen. Informieren Sie sich daher bei der gratis Vermietung an Freunde oder Familie über diese Grenze und ziehen Sie in Erwägung, einen niedrigen Mietzins anzusetzen. Grundsätzlich liegt die Grenze bei 50% des Eigenmietwertes – wenn die Miete darunter liegt, wird eine Steuerumgehung angenommen.
Beachten Sie die folgenden Hinweise, um die Vermietung an Angehörige oder Bekannte korrekt zu gestalten:
Eine weitere Variante des mietfreien Wohnens besteht darin, jemanden als Gast in Ihre Wohnung aufzunehmen. In der Schweiz haben alle Mieter das Recht dazu, ohne Einverständnis des Vermieters Gäste zu beherbergen. Dies fällt nämlich in den Bereich der Privatsphäre.
Die maximale Länge des Besuchs ist nicht festgelegt. Auch Tiere gelten übrigens als Besucher. Dennoch kann der Vermieter in bestimmten Situationen beanstanden, dass der Besucher bereits zu lange bei Ihnen wohnt und daher gemeldet werden muss.
Die folgenden Regeln sind wichtig für den unangemeldeten Besuch:
Anders sieht es aus, wenn Sie eine Immobilie besitzen. Dann dürfen Sie selbst bestimmen, wie lange der Besuch bleibt und wie er sich zu verhalten hat. Denken Sie jedoch daran, dass Besucher sich dann melden müssen, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt in Ihrer Wohnung haben. Die Regeln zum Meldezeitpunkt variieren je nach Kanton.
Wenn Sie von Ihrem Besucher Geld nehmen, handelt es sich schnell um ein Untermietverhältnis. Dieses müssen Sie zwangsläufig dem Vermieter melden. Bei Ihrer eigenen Immobilie müssen Sie das Einkommen dem Steueramt melden. Gratis untervermietete Räume in der eigenen Immobilie sind erlaubt, aber auch hier müssen Sie eventuell mit Steuernachzahlungen rechnen.
In jedem Fall müssen Sie bei der Vermietung an Angehörige sowie bei der kostenlosen Vermietung der Wohnung an andere darauf achten, dass Sie einen Vertrag zum mietfreien Wohnen aufsetzen. Zudem gelten die folgenden Regeln:
Auch bei einem Erbe kann es zum mietfreien Wohnen kommen. Denn viele Erblasser übergeben die Immobilie an die Erbengemeinschaft, die dann das Recht hat, das Objekt als ihr Eigenes zu nutzen. Ebenso ist es möglich, dass bestimmte Erben das Recht auf mietfreies Wohnen erhalten, ohne die Immobilie zu besitzen.
Wenn der Erblasser gezielt Wohnraum zur Verfügung stellt, ist laut Gesetz der Ausgleich zwischen den erbenden Kindern oder anderen nahen Angehörigen nötig. Dies gilt jedoch nur für Schenkungen, die als Ausstattung dienen, also für Wohnung, die anlässlich einer Hochzeit oder anlässlich des Studienbeginns geschenkt werden.
Wenn der Erblasser hingegen zu Lebzeiten eine Wohnung zum mietfreien Wohnen hinterlässt, handelt es sich nicht um eine Schenkung, da es sich beim Erblasser nicht um eine Vermögensverminderung handelt. Zwar könnte der Erblasser seine Wohnung vermieten und so sein Einkommen vergrössern, aber es handelt sich nicht um eine konkret vorhandene Vermögensposition. Somit ist die Übergabe von mietfreiem Wohnraum nicht als ausgleichspflichtige Zuwendung einzustufen.
Das mietfreie Wohnen gilt auch dann noch als verhältnismässig, wenn der Erblasser seinen anderen erbberechtigten Kindern die gleiche Zuwendung gewährt. Diese muss nicht die gleiche Form einnehmen, aber einem ähnlichen Wert entsprechen. Bei Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft kommt es normalerweise zur Prüfung des Einzelfalls.
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