Scheidung oder Trennung: Was nun mit der gemeinsamen Immobilie?

Ein Ehepaar schaut sich mögliche Lösungen für die Trennung ihrer Immobilie auf dem Laptop an
* Dies ist eine digitale Stimme. Einige Texte werden möglicherweise nicht perfekt ausgesprochen.

 Statistiken zeigen, dass sich jährlich zwischen 16 000 und 17 000 Ehepaare in der Schweiz wieder scheiden lassen. Dies ist nicht nur emotional und persönlich eine grosse Herausforderung, sondern oft auch finanziell. Eine gemeinsame Immobilie stellt ein besonderes Problem dar, da diese meist noch nicht abbezahlt ist.


In diesem Beitrag erfahren Sie mehr über die Aufteilung von Wohneigentum und ausstehenden Krediten. Zudem gehen wir auf die finanziellen Folgen der Scheidung ein, erklären, wer im Zweifelsfall das Haus erhält, und geben Ihnen Tipps für die Vermeidung von Streitigkeiten nach einer Scheidung.

 

Wer trägt die Kosten der Scheidung?

Eine Scheidung kann sowohl auf gemeinsames Begehren der Eheleute als auch einseitig von Ehefrau oder Ehemann beantragt werden. Ein Gesuch vor Gericht ist nötig, um die Ehe aufzulösen. Dies ist normalerweise am einfachsten, wenn beide Eheleute die Scheidung bevorzugen.

Für das gemeinsame Gesuch ist eine Vereinbarung oder Konvention über die Konsequenzen der Scheidung nötig. Darin machen Sie einen Vorschlag an das Gericht, was Aspekte wie das Sorgerecht, die Unterhaltszahlungen, den Umgang mit der Wohnung oder dem Haus sowie die Güterteilung angeht. Am besten ist es, wenn Sie sich dabei von einem Anwalt unterstützen lassen.

Bei der Scheidung auf einseitigen Wunsch ist es nötig, eine Trennung von zwei Jahren nachzuweisen. Nur in Ausnahmefällen wird eine Scheidung vor diese Frist vorgenommen – etwa dann, wenn die Fortsetzung der Ehe aufgrund von körperlicher Gewalt unzumutbar ist.

Die Kosten für das Gericht und die Anwälte bei einer Scheidung werden normalerweise von beiden Parteien getragen. Jedoch ist es denkbar, in der Scheidungskonvention andere Regelungen festzuhalten. Wenn Sie sich nicht einigen können, ist es auch möglich, diesen Punkt offenzulassen und das Gericht um eine Entscheidung zu bitten. Mehr über die Scheidung und ihre Kosten lesen Sie hier.

 

Wem gehört das Haus bei einer Scheidung?

Eine der wichtigsten Fragen bei einer Scheidung ist die nach dem Umgang mit der gemeinsamen Immobilie. Um dies zu entscheiden, ist der vereinbarte Güterstand ausschlaggebend. Zudem spielt die Eigentumsform der Liegenschaft eine wichtige Rolle.

Bei der sogenannten Errungenschaftsbeteiligung gilt für Ehen ohne Ehevertrag, dass die Ehepartner nach der Scheidung alles zur Hälfte teilen. Damit sind all die Posten gemeint, die nach der Eheschliessung an Gehalt, Zinsen und Vorsorgebeträgen erwirtschaftet wurden. Wenn Sie hingegen einen Ehevertrag haben, kommt dieser bei der Scheidung zum Einsatz.

Die meisten Ehepaare haben ihre Immobilie gemeinsam gekauft, sodass ihnen jeweils eine Hälfte gehört. Dieses sogenannte Miteigentum ist unabhängig davon, wie viel jeder Ehepartner in den Hauskauf investiert hat. Eine Ausnahme bildet die Eintragung von Eigentumsquoten ins Grundbuch, aus denen sich klar ablesen lässt, wer wie viel Anteil an der Immobilie hat.

Durch Miteigentum bzw. die Eigentumsquoten wird dann während der Scheidung entschieden, wer für die Schulden haftet. Typischerweise handelt es sich um eine Solidarhaftung, bei der beide Ehepartner gemeinschaftlich haften und die Bank sich aussuchen kann, von wem sie die Zinsen einfordert.

Da Sie jedoch nach der Scheidung vermutlich nicht gemeinsam in der Immobilie wohnen bleiben möchten, gibt es mehrere Möglichkeiten:

  • Verkauf der Liegenschaft und Aufteilung des Gewinns
  • Übernahme durch einen Ehepartner und Entschädigung des anderen Ehepartners (es sei denn, dieser verzichtet auf seinen Anspruch)

Bei der Entschädigung steht dem Ex-Partner das investierte Eigenvermögen und die Hälfte der Wertsteigerung der Immobilie zu. Hier handelt es sich um komplizierte Rechnungen, die oft zu Streitigkeiten führen. Und selbst wenn Sie eine einvernehmliche Lösung finden, müssen Sie sich noch mit der Bank auf eine Auszahlungsmodalität einigen. Ausschlaggebend ist hier, dass Sie die Tragbarkeit des Hypothekarvertrags nachweisen können.

 

Tipp: Versuchen Sie bei Übernahme der Immobilie, die laufende Hypothek beizubehalten. Bei einem Ausstieg auf dem Vertrag werden nämlich hohe Vorfälligkeitsentschädigungen fällig.  

 

Sollten Sie sich doch dafür entscheiden, das Haus als Eigentum beider Ex-Partner zu behalten, sollten Sie klare Regeln aufstellen. Gehen Sie sicher, dass beide Partner weiterhin ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen können und halten Sie dies schriftlich fest. Bei vermieteten Objekten kann es sich hier um eine akzeptable Lösung handeln, die Sie jedoch von einem Rechtsanwalt oder von erfahrenen Maklern begleiten lassen sollten.

 

Was passiert bei einer Trennung von unverheirateten Partnern mit der Immobilie?

Auch unverheiratete Paare, die im sogenannten Konkubinat leben, können gemeinsam eine Immobilie kaufen. Bei der Trennung stellt sich hier ebenfalls die Frage, was mit dem Objekt sowie mit der Hypothek geschieht.

Sie haben normalerweise die Wahl zwischen Alleineigentum, Gesamteigentum und Miteigentum. Informieren Sie sich gut über die Konsequenzen dieser Eigentumsformen. Zudem sollten Sie einen Konkubinatsvertrag abschliessen, um den Immobilienkauf abzusichern. Mehr zum Immobilienkauf unverheirateter Partner lesen Sie hier.

 

Was passiert bei einer Scheidung mit der Hypothek?

Bei der Errungenschaftsbeteiligung haften die Ehegatten in der Schweiz solidarisch für die Hypothek. Das verbreitete Miteigentum bedeutet, dass beide Ex-Partner für die gesamte Hypothek haftbar gemacht werden können, und zwar unabhängig von ihren finanziellen Mitteln. Die Bank geht normalerweise auf den besserverdienenden Partner zu. Aber selbst, wenn dieser die gesamte Hypothek allein trägt, bleibt auch der andere Ex-Partner in der Haftung.

Wenn einer der Partner das gemeinsame Haus übernimmt, kann der andere Partner aus dem Vertrag entlassen werden. Dies erlaubt die Bank jedoch nur dann, wenn die Bank ausreichend Sicherheit dafür hat, dass der übernehmende Partner ausreichend finanzielle Mittel für die alleinige Haftung hat, was häufig nicht möglich ist.

Sollten Sie nicht ausreichend Mittel nachweisen können, um die Hypothek allein zu tragen, haben Sie die folgenden Möglichkeiten:

  • Hypothek amortisieren, zur Reduktion des Fremdkapitalanteils
  • Zusatzsicherheiten für die Bank, etwa Wertschriften oder Lebensversicherungen als Pfand

Sollten diese zusätzlichen Sicherheiten nicht ausreichen, kann der zweite Partner erst dann aus der Hypothek-Haftung entlassen werden, wenn das Haus verkauft wird. Umso wichtiger ist es, schon bei Abschluss der Hypothek festzuhalten, welche Konsequenzen eine Scheidung auf verschiedene finanzielle Szenarien haben könnte.

 

Alternative Güterstände und Eigentumsformen an Immobilien

In den wenigsten Fällen ist die Kombination aus Errungenschaftsbeteiligung und hälftigem Miteigentum ideal. Es gibt einige Alternativen dazu, die Sie jedoch schon lange vor der Scheidung festhalten sollten. In einem Ehevertrag können Sie beispielsweise den Güterstand frei auswählen. Dieser Vertrag muss von einem Notar beglaubigt werden, um gültig zu sein. Dabei sind die folgenden Güterstände denkbar:

  • Gütertrennung: Hier bleibt jeder Ehepartner der Eigentümer seines Vermögens. Sowohl gemeinsame Güter als auch gemeinsame Schulden sind dabei ausgeschlossen. Entsprechend gibt es bei der Scheidung keine Aufteilung. Jedoch kann der Ex-Partner, der den anderen Partner beim Immobilienkauf unterstützt hat, ein Anrecht auf seinen Anteil an der Wertsteigerung geltend machen.
  • Gütergemeinschaft: Bei dieser Form von Gesamteigentum wird zwischen Gütern der Ehegattin, Gütern des Ehegatten und gemeinsamen Gütern unterschieden. Hier haften beide nur mit der Hälfte des Gesamtgutes bei Schulden. Jedoch können bei Hypothekarschulden auch beide Ehepartner mit dem ganzen Gesamtgut haftbar gemacht werden.

Nicht nur der Güterstand entscheidet bei einer Scheidung über die Zukunft der Immobilie, sondern auch die Form des Eigentums. Neben dem verbreiteten Miteigentum ist zum Beispiel Alleineigentum möglich, bei dem die Liegenschaft nur einem Ehegatten gehört. Dieser profitiert allein vom Gewinn, trägt alle Risiken allein und haftet auch allein für die Hypothek. Ein Verkauf der Immobilie ist jedoch nur möglich, wenn der Ehepartner einverstanden ist, da dieser, ebenso wie eventuelle Kinder, ein Wohnrecht hat.

 

Tipps zur Vermeidung von Streitigkeiten

Idealerweise schliessen Sie schon zu Beginn der Ehe einen Vertrag ab oder lassen zumindest die Eigentumsquoten im Grundbuch eintragen. Achten Sie auch auf den Hypothekarvertrag, der eindeutige und faire Regelungen für den Fall einer Scheidung enthalten sollte.

Vor der Hochzeit sollten Sie sich rechtzeitig darüber informieren, welche Konsequenzen sich aus den verschiedenen denkbaren Güterständen und Eigentumsformen für Sie und für den Ehepartner im Falle einer Scheidung ergeben. Hier ist eine professionelle Beratung sinnvoll – auch, wenn Sie verständlicherweise nicht über die Scheidung nachdenken möchten.

Tipp: Darüber hinaus sollten Sie planen, was beim Tod eines Partners geschieht. Hier können auch Erbfragen relevant sein. Mehr über die Schenkung von Immobilien lesen Sie hier.

Trotz der Regelung all dieser finanziellen und rechtlichen Aspekte gibt es bei der Scheidung Streitpotenzial für verwandte Angelegenheiten. Daher ist es sinnvoll, zusätzlich Liste über alle Investitionen zu führen, die beide Partner unterzeichnen sollten. Bewahren Sie die relevanten Belege und Unterlagen, etwa für Modernisierungen der Immobilie, gut auf.

 

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